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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Verkauf, Einbau und Instandsetzung Küblbeck GmbH & Co. KG

1. Allgemeines

1.1.

Ausschließlich diese Geschäftsbedingungen gelten für Einbau- und Instandsetzungsarbeiten sowie Warenlieferungen des Auftragnehmers/Verkäufers, auch in künftigen Geschäftsverbindungen. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung (Instandsetzung) für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt.

1.2.

Abweichende Individualvereinbarungen müssen in Textform bestätigt werden. Sie gehen den Bedingungen vor. Gegenbestätigungen des Käufer/Auftraggebers/Bestellers/Vertragspartners unter Hinweis auf seine Bedingungen wird widersprochen. Dessen Bedingungen gelten insoweit nur dann, wenn der Auftragnehmer/Verkäufer den Bedingungen des Käufers/Auftraggebers/Bestellers in Textform zugestimmt hat.

1.3.

Die Regelungen dieser Bedingungen für Kaufleute gelten auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.

1.4.

Es gelten die am Tag der Lieferung bzw. Abnahme gültigen Preislisten. Sie liegen ebenso wie die allgemeinen Geschäftsbedingungen in unseren Geschäftsräumen zur Einsichtnahme aus.

1.5.

Warenrückgaben bedürfen – außer im Gewährleistungsfall – der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung in Textform. Erklärt der Auftragnehmer/Verkäufer seine Zustimmung zur Warenrücknahme hat der Käufer/Auftraggeber die Ware binnen zwei Wochen zurückzugeben ansonsten verwirkt er sein Recht zur Warenrückgabe. Dem Kunden können Bearbeitungskosten berechnet werden. Ausgenommen von Warenrückgaben sind – außer im Gewährleistungsfall – gebrauchte oder beschädigte Waren.

1.6.

Unsere Verkaufsangebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

1.7.

Unter einem „Verbraucher“ im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person zu verstehen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbst ständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

1.8.

Ein „Unternehmer“ ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.9.

Bei Lieferungen in EU – Mitgliedsstaaten („innergemeinschaftliche Warenlieferungen“) hat der Besteller umgehend auf geeignete Art und Weise beim Nachweis der innergemeinschaftlichen Warenlieferung mitzuwirken. Wir können insbesondere eine mit Datum versehene und unterschriebene Bestätigung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung verlangen mit zumindest folgendem Inhalt: Name und Anschrift des Warenempfängers, Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware sowie Ort und Datum des Erhalts der Ware. Kommt der Besteller dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, so haftet er für den daraus entstehenden Schaden, insbesondere für die bei uns entstehende Umsatzsteuer.

2. Kostenvoranschlag, Preisangaben

2.1.

Verbindliche Preisvereinbarungen für Einbau- und Reparaturarbeiten setzen einen Kostenvoranschlag in Textform voraus, in dem Arbeits- und Ersatzteilpreise sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeführt sind. Eine Bindung des Auftragnehmers daran besteht für drei Wochen nach Abgabe. Die Kosten für den Voranschlag können dem Kunden auch bei Nichterteilung des Auftrags belastet werden. Bei Werkstattaufträgen behalten wir uns eine Abweichung des finalen Rechnungsbetrages zum Kostenvoranschlag von max. 5% vor.

2.2.

Bei Verträgen über Warenlieferungen mit Nichtkaufleuten sind wir vier Monate an die mit dem Kunden in Textform vereinbarten Preise ab Vertragsabschluss gebunden. Ist vorgesehen, dass die Lieferung vier Monate nach Vertragsabschluss noch nicht abgeschlossen sind, wird, bei Änderung der damals maßgeblichen Verhältnisse, die jeweils gültige Preisliste anwendbar; bei Preiserhöhungen nur dann, wenn sie im Verhältnis zu den Veränderungen angemessen sind.

2.3.

Die in unserer Auftragsbestätigung bzw. in unserer Rechnung genannten Preise gelten nur für den konkreten Auftrag, nicht für etwaige Nachbestellungen, Auftragserweiterungen o. Ä.

2.4.

Versandkosten, Kosten besonderer Verpackung und sonstige zusätzliche Anwendungen werden gesondert berechnet.

3. Lieferfristen und Versand

3.1.

Alle Sendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufer/Auftraggebers.

3.2.

Vereinbarungen über Liefertermine und –fristen sind nur wirksam, wenn sie in Textform vereinbart wurden. Lieferfristen für Warenverkäufe gelten nur annähernd.

3.3.

Höhere Gewalt und sonstiges unverschuldetes Unvermögen berechtigen uns, außer zum Rücktritt vom Vertrag, zur Verlängerung der Lieferfrist nach Ziff. 3.4.

3.4.

EEine vereinbarte Lieferzeit verlängert sich angemessen, falls unvorhergesehene Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereichs die Einhaltung unmöglich machen (z. B. Streik, höhere Gewalt, Verzögerungen bei Unterlieferanten, usw.). Haben wir die Verzögerung zu vertreten, kann der Kunde Rechte hieraus erst geltend machen, wenn er uns nach Überschreitung der Lieferzeit in Textform eine Nachfrist von vier Wochen gesetzt hat und diese abgelaufen ist.

3.5.

Alle Sendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufer/Auftraggebers, dies gilt auch bei Direktversand durch den Herstellerbetrieb.

3.6.

Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

4. Fertigstellung

4.1.

Ein verbindlicher Fertigstellungstermin bei Einbau- und Instandsetzungsarbeiten muss in Textform vereinbart werden. Tritt durch die Erweiterung des Arbeitsumfanges eine Verzögerung ein, nennt der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Termin.

4.2.

Überschreitet der Auftragnehmer schuldhaft den Termin um mehr als 24 Stunden, trägt er nach seiner Wahl 80 % der tatsächlichen Kosten für ein gleichwertiges Mietauto oder stellt er ein Ersatzfahrzeug, bis er dem Kunden die Fertigstellung mitteilt. Weitergehende Verzugsschäden sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

4.3.

Ziffer 3. und 4. des dritten Abschnitts gelten entsprechend. Die Fristverlängerung beträgt zwei Wochen.

5. Abnahme, Austauschteile

5.1.

Die Übergabe des Auftragsgegenstandes bei Einbauten und Reparaturen erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers.

5.2.

Holt der Kunde den Auftragsgegenstand nicht innerhalb einer Woche nach Mitteilung der Fertigstellung – bei Reparaturen, die an einem Arbeitstag ausgeführt werden, innerhalb von 2 Tagen – ab, kann der Gegenstand anderweitig auf Kosten und Gefahr des Kunden aufbewahrt werden.

5.3.

Kommt der Käufer seiner Abnahmepflicht nicht nach, können wir nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Der Schadensersatz beträgt pauschal 10 % des eingegangenen Auftragswertes, sofern nicht der Käufer nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes ist nicht ausgeschlossen.

5.4.

Sofern wir bei Reparaturen Teile des Auftragsgegenstandes ausgetauscht haben, erlangen wir an den ausgebauten Teilen des Auftragsgegenstandes Eigentum. Entschädigungsansprüche stehen dem Kunden dafür nicht zu.

6. Mängelrügen

6.1.

Der Kunde hat die Ware nach Erhalt unverzüglich zu überprüfen. Mängelrügen müssen in Textform innerhalb von 3 Tagen nach Empfang der Ware bzw. Abholung des Auftragsgegenstandes erhoben werden. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung uns gegenüber in Textform zu rügen. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Auftragsgegenstand zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört, gilt dies wegen jedes erkennbaren Mangels und jeder Beanstandung wegen unvollständiger oder falscher Lieferung. Ansonsten ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

6.2.

Auch zunächst nicht erkannte Mängel sind unverzüglich nach Kenntnisnahme in Textform zu rügen.

6.3.

Rücksendungen bedürfen unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung.

7. Gewährleistung für Sach- oder Rechtsmängel

7.1.

Unsere Angaben über unsere Produkte erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, stellen aber keine Garantie einer bestimmten Beschaffenheit/Eigenschaft dar. Eine Bezugnahme auf technische Normen stellt keine Zusicherung dar. Formänderungen, Abweichungen im Farbton und Ähnliches seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Käufer/Auftraggeber zumutbar sind. Sofern wir oder der Hersteller zur Bezeichnung des Auftrages oder der bestellten Ware Nummern gebrauchen, können hieraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung der gekauften Ware hergeleitet werden.

7.2.

Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu hergestellten Sachen 1 Jahr, wenn es sich bei dem Käufer/Auftraggeber nicht um einen Verbraucher handelt. Ansonsten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren. Bei gebrauchten Waren beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr, wenn es sich bei dem Käufer/Auftraggeber um einen Verbraucher handelt. Wenn es sich beim dem Käufer/Auftraggeber nicht um einen Verbraucher handelt, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Aus- schluss jeglicher Sachmängelhaftung. Die Gewährleistung endet spätestens nach einer Fahrleistung von 10.000 km oder 600 Betriebsstunden seit Abnahme bei Aggregaten und Spezialfahrzeugen mit Nebenantrieb. Das Gleiche gilt bei Austauscherzeugnissen in Kraftfahrzeugen. Der Gewährleistungsausschluss bei dem Verkauf von gebrauchten Sachen bleibt hiervon unberührt. Ebenso unberührt bleibt die Haftung des Auftragnehmers/Verkäufers, sofern ihm Arglist zur Last liegt.

7.3.

Bei berechtigten Beanstandungen richtet sich unsere Gewährleistungsverpflichtung, sofern der Käufer/Auftraggeber „Verbraucher“ ist, nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Rückempfang der Ware. Schlägt eine Ersatzlieferung oder eine Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer/Auftraggeber nach seiner Wahl entweder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Voraussetzung für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen sich nach § 323 BGB.

7.4.

Im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Der Verkäufer bzw. Auftragnehmer trägt die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Fracht-, Abschlepp-, Lohn- und Materialkosten. Der Käufer/Auftraggeber hat für die Rücksendung der nachzubessernden Teile die billigste Versendungsart zu wählen. Abschlepp- und Versandkosten werden vom Käufer bzw. Auftraggeber getragen, sofern dieser Kaufmann ist und der Auftrag Gegenstand zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. Bei Haushaltsgeräten gelten die jeweiligen beigefügten Garantiebedingungen.

7.5.

Die Mängelbeseitigung (Nachbesserung) von Einbau- und Reparaturarbeiten erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers.

7.6.

Nur in folgenden Fällen kann diese Mängelbeseitigung von einer anderen Fachwerkstatt durchgeführt werden:
   – Nach vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers, wenn das Fahrzeug infolge des Mangels betriebsunfähig wurde und mehr als 30 Kilometer von der Werkstatt des Auftragnehmers entfernt ist.
   – Ohne Zustimmung bei zwingendem Notfall.
Der Kunde hat den Auftragnehmer sofort in Textform unter Angabe des beauftragten Betriebs zu unterrichten und hat für die Aufbewahrung aller ausgebauten Teile durch den Fremdbetrieb bis zur Anerkennung des Gewährleistungsfalles Sorge zu tragen.

7.7.

Dem Kunden stehen Gewährleistungsansprüche nicht zu, wenn der Liefergegenstand derart verändert wurde, dass sich die Ursache des Mangels nicht mehr erkennen lässt oder wenn der Kunde nach Einbauten oder Reparaturen an mangelhaften Teilen selbst Nachbesserungsarbeiten vornimmt oder vornehmen lässt oder wenn der Kunde die für den Liefergegenstand geltenden Wartungs- und Bedienungsvorschriften missachtet und der Mangel deshalb entstanden ist oder soweit der Kunde die Einbauteile selbst beibringt. Eine Haftung besteht weiter nicht, wenn ein natürlicher Verschleiß oder klimatische Einwirkungen vorliegen. Soweit der Vertragspartner Unternehmer ist, kann dieser im Falle des Vorliegens von Mängeln die Nacherfüllung solange nicht geltend machen, solange dieser mit der Kaufpreiszahlung in Verzug ist und der offene Kaufpreisbetrag nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln steht.

7.8.

Besteht bei Kraftfahrzeugen Streit aus diesem Vertrag über das Vorliegen einer Gewährleistungspflicht kann unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes die zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks angerufen werden, sofern der Auftraggeber einverstanden ist. Das für den Auftraggeber kostenlose Schiedsstellenverfahren, für dessen Dauer die Verjährung gehemmt ist, schließt den Rechtsweg nicht aus. Die Schiedsstelle kann nur angerufen werden, solange der Rechtsweg noch nicht beschritten wurde. Wird dieser während eines Schiedsverfahrens eröffnet, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein (gilt nur für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8t).

8. Haftung auf Schadensersatz

8.1.

Der Verkäufer bzw. Auftragnehmer haftet, unbeschadet des Abschnittes 7, nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer/Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit dem Verkäufer/Auftragnehmer nur einfache Fahrlässigkeit zur Last liegt, haftet er auf Schadensersatz nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). , Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Sofern der Schadensersatzanspruch auf einer schuldhaften unterlassenen Mängelbeseitigung beruht, ist er im Hinblick auf Ein- und Ausbaukosten der Höhe nach auf die entsprechenden Sätze der DAT/Schwacke-Liste begrenzt. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haftet der Verkäufer/Auftragsnehmer insbesondere nicht für Schäden und Aufwendungen, die nicht am Lieferungs-/Auftragsgegenstand entstanden sind oder, die infolge des Einbaus von Teilen entstehen, die der Kunde beigebracht hat. Dies gilt auch für Schäden, die auf Probe- und Überführungsfahrten am Auftragsgegenstand entstehen sowie für Verluste des in Verwahrung genommenen zusätzlichen Wageninhalts. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen worden sind, ist – außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen.

8.2.

Ist kostenfreie Instandsetzung unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tage der Beschädigung zu ersetzen; Höchstgrenze ist der vom Hersteller empfohlene Verkaufs- preis oder – falls ein solcher für den Gegenstand nicht mehr besteht – der Preis einer gleichartigen, serienmäßigen ausgestatteten Type. Bei Verlust des verwahrten Wageninhalts wird der Zeitwert ersetzt. Bei Streit über den Wiederbeschaffungswertes eines Kraftfahrzeuges kann dieser nach Abschnitt 7, Ziffer 8 ermittelt werden.

8.3.

Vorlieferanten sind nicht unsere Erfüllungsgehilfen.

8.4.

Im Fall eines Mangels, der auf einer fehlerhaften Montageanleitung beruht, besteht die Verpflichtung des Verkäufers zur Sachmangelhaftung nur, wenn die Montage bzw. der Einbau der verkauften Sache fachkundig durchgeführt wurde. Die fachkundige Durchführung hat der Käufer/Auftraggeber darzulegen und zu beweisen.

9. Unternehmerrückgriff bei Verkauf an gewerbliche Wiederverkäufer

9.1.

Verkauft der Käufer/Auftraggeber die Ware im Rahmen seines gewerblichen Betriebs an einen Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf) und muss die verkaufte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit wieder zurücknehmen oder hat der Verbraucher den Kaufpreis gemindert, so stehen dem Käufer die in § 478 BGB näher konkretisierten Rechte zu.

9.2.

Im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs sind Schadensersatzansprüche des Käufers uns gegenüber ausgeschlossen.

10. Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten

10.1.

Bis zu Erfüllung aller Forderungen, die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an allen gelieferten und eingebauten Teilen vor.

10.2.

Im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges dürfen diese unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände verarbeitet oder mit anderen Sachen verbunden und vermischt werden. An dem dadurch entstandenen neuen Sachen erwerben wir Miteigentum; der Anteil berechnet sich nach dem Lieferwert der von uns gelieferten Sache.

10.3.

Die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Sachen sind sicher und sachgemäß aufzubewahren und gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Gefahren zu versichern. Über sie darf nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges verfügt werden, insbesondere dürfen sie nur dann veräußert werden, wenn falls nicht bar bezahlt wird, das Eigentum auch den Abnehmern gegenüber vorbehalten wird und ihnen die in diesem Abschnitt enthaltenen Verpflichtungen in Textform auferlegt werden.

10.4.

Alle Forderungen und Ansprüche gegen Dritte, die sich auf die in unserem Eigentum stehenden Sachen beziehen, sind sicherungshalber an uns abgetreten. An uns abgetretene Geldforderungen dürfen vom Verkäufer im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges in eigenem Namen jedoch für unsere Rechnung eingezogen werden. In anderer Weise darf über diese Forderungen nicht verfügt werden, insbesondere dürfen sie nicht nochmals abgetreten werden.

10.5.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Sachen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn uns eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers bekannt wird und dadurch unsere Ansprüche gefährdet werden. In diesen Fällen können wir die Ermächtigung zur Veräußerung der gelieferten Sachen und zur Einziehung der an uns abgetretenen Geldforderungen widerrufen und die Forderungen selbst einziehen.

10.6.

Die Geltendmachung unseres Herausgabeanspruches gem. vorstehender Bestimmungen oder die Pfändung einer in unsrem Eigentum stehenden Sache berührt die Durchführung des Vertrages nicht, insbesondere ergibt sich hieraus kein Rücktritt vom Vertrag.

10.7.

Die für uns bestehenden Sicherheiten dienen der Sicherstellung aller Forderungen gegen den Käufer. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer/Verkäufer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, geben wir auf Verlangen einen entsprechenden Teil der Sicherheit nach unserer Wahl frei.

11. Pfandrecht

11.1.

Dem Auftragnehmer steht bei Einbau- und Instandsetzungsarbeiten wegen seiner Forderungen aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Es entsteht auch für frühere Forderungen, die mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Ansonsten gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit Forderungen unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

11.2.

Für die Pfandverkaufsandrohung genügt die Absendung einer Benachrichtigung in Textform und Nachfristsetzung an die letzte, dem Auftragnehmer bekannte Anschrift des Auftraggebers.

12. Zahlungen

12.1.

Zahlungen sind bei Lieferung oder Abholung sofort in bar ohne jeden Abzug zu leisten. Sie werden auch bei anders lautender Bestimmung des Käufers/Auftraggebers zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptschuld angerechnet, wobei die ältere der neueren vorgeht.

12.2.

Dem Vertragspartner stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

12.3.

Voraussetzung für einen in Textform vereinbarten Skontoabzug ist, dass gegen den Käufer keine sonstigen fälligen Forderungen bestehen.

12.4.

Zahlungen durch Scheck, Wechsel oder Kreditkarten erfolgt nur zahlungshalber. Die Kosten hierfür trägt, außer bei Kreditkarten, der Käufer.

12.5.

Bei Zahlungsverzug werden unbeschadet weitergehender Rechte Verzugszinsen in der tatsächlich entstandenen Höhe, mindestens aber in Höhe von 5 % jährlich über dem Basiszinssatz (bei Verbrauchern), 8 % über den jeweiligen Basissatz (bei Unternehmern) berechnet. Wir dürfen auch einen höheren Schaden, der Käufer/Auftraggeber einen geringeren oder gar keinen nachweisen.

12.6.

Bei Aufträgen, die eine Gesamtsumme von 5.000,00 € übersteigt, sind wir berechtigt, bis zu 50 % davon sofort bei Abschluss des Vertrages zu verlangen, sofern erhebliche Aufwendungen, z.B. bei Materialbeschaffung erforderlich sind. Diese Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb von einer Woche ab Vertragsabschluss. Werden nach Abschluss des Vertrages auf Seiten des Vertragspartners Anzeichen mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit bekannt (z.B. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens), so ist der Auftragnehmer/Verkäufer berechtigt, gegebenenfalls auch ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

12.7.

Vereinbarte Boni für ein Kalenderjahr, werden nur ausgeschüttet, wenn alle Rechnungen aus diesem Kalenderjahr bezahlt sind. Teilausschüttungen sind nicht möglich. Die Firma Küblbeck GmbH & Co.KG ist berechtigt, die Boni mit bestehenden Forderungen aufzurechnen.

13. Gerichtsstand und Erfüllungsort, Teilnichtigkeit

13.1.

Für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragsnehmers/Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

13.2.

Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.

13.3.

Bei Unwirksamkeit einer Vertragsklausel wird die Wirksamkeit aller sonstigen Vereinbarungen nicht berührt. Insoweit richtet sich dann der Vertragsinhalt nach den gesetzlichen Vorschriften.

13.4.

Erklärungsfristen sind nur eingehalten, wenn uns die Erklärung innerhalb der Frist zugegangen ist.

14. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

14.1.

Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Stand – 20.10.2017